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Corona-Hilfe Kundeninformation September 2020

_______________________________________________________________________________________________________________________________ Inhaltsverzeichnis 1. Überbrückungshilfen für KMU und Selbständige ................................................ 2 2. Verlängerung des Kurzarbeitergeldes (KUG) ...................................................... 3 3. Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht................................................ 4 4. Grundsicherung .................................................................................................. 4 1. Überbrückungshilfen für KMU und Selbständige Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert. Die Überbrückungshilfen (vergleiche Newsletter Nr. 6 Punkt 2.) für besonders belastete Unternehmen sollen bis Ende des Jahres laufen. Das Programm ist bisher bis Ende August befristet. Erstattet werden nach derzeitigem Stand für die Monate Juni bis August fixe Betriebskosten in folgender Größenordnung: Bis 5 Beschäftigte = maximal 9.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate Bis 10 Beschäftigte = maximal 15.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate Mehr als 10 Beschäftigte = maximal 150.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate Für die Zuschüsse hatte der Bund 25 Milliarden Euro eingeplant. Die Auszahlung der Gelder über die Länder aber läuft schleppend, auch weil das Verfahren komplex ist - die Politik will Betrugsfälle wie bei Corona-Soforthilfen verhindern. Die Überbrückungshilfen waren ein wichtiger Baustein des im Juni vereinbarten Konjunkturpakets der Koalition. 2

_______________________________________________________________________________________________________________________________ 2. Verlängerung des Kurzarbeitergeldes (KUG) Das Kurzarbeitergeld wird mit folgenden Maßgaben verlängert: Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.06.2021 vollständig erstattet. Vom 01.07.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind. Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert. Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert. Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt. Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft zu erhalten, verzichtet der Bund auf mögliche Rückforderungen der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden Kosten. 3

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