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AKTUELL!!! Erklärung zu den Corona-Hilfen

AKTUELL!!! Erklärung zu den

_______________________________________________________________________________________________________________________________ Erklärung zu den Corona-Hilfen In letzter Zeit erreichen uns immer wieder Rückmeldungen hinsichtlich der staatlichen Corona- Wirtschaftshilfen, die auf Missverständnisse und Mehrdeutigkeiten zu dem Thema schließen lassen. Mittlerweile haben die Anzahl der unterschiedlichen Corona-Hilfen mit deren differierenden Zeiträumen, Bedingungen und Bemessungsgrundlagen eine gewisse Komplexität erreicht. Zusätzlich sorgen die sehr schleppende Auszahlung der Hilfsleistungen und deren teilweise unvollständige und sogar fälschliche Erklärung in den Medien zu weiteren Irritationen. Wir nehmen das zum Anlass, hier noch einmal die unterschiedlichen Hilfen auf einen Blick darzustellen. Dazu sehen Sie bitte die ausgearbeitete Übersicht im Anhang. Ebenfalls hängt an das entsprechende, vereinfachte Schaubild des Bundesfinanzministeriums. Das häufigste Missverständnis liegt in der fehlenden Abgrenzung zwischen der November- und Dezemberhilfe (auch „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ genannt) einerseits und der Überbrückungshilfe andererseits. Diese beiden Hilfen werden häufig synonym verwendet, sind aber klar voneinander zu unterscheiden. Die wichtigsten Merkmale und Unterschiede erkennen Sie aus den angehängten Übersichten, wir erklären sie im Folgenden aber noch einmal: Bei der November- Dezemberhilfe handelt es sich um eine Umsatzerstattung von bis zu 75 % des Umsatzes aus den Vergleichsmonaten 2019 (tageweise Berechnung). Bei Soloselbständigen kann der Umsatz des Gesamtjahres 2019 zugrunde gelegt werden. Die vollen 75 % werden nicht erreicht, wenn ebenfalls andere staatliche Leistungen empfangen wurden, z.B. aus der Überbrückungshilfe II (Sept.-Dez. 2020) oder aus Kurzarbeitergeld. Sie werden ebenfalls dann nicht erreicht, wenn im November und Dezember 2020 mehr als 25 % Umsatz zum Vorjahr erreicht wurden. Der darüber hinaus gehende Umsatz wird abgezogen, um eine Überkompensation zu vermeiden. Zur Erinnerung: Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen in der Gastronomie werden nicht abgezogen! Hier gilt die Sonderregelung bei Restaurants, dass bei der Umsatzerstattung nur die 19%-MwSt.- Umsätze aus November/Dezember 2019 zugrunde gelegt werden und dafür dann keine Obergrenze bzw. keine Anrechnung der Außer-Haus-Umsätze November/Dezember 2020 erfolgt. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen (auch öffentliche – keine Größenbeschränkung), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des Beschlusses aus der Ministerpräsidenten-Konferenz vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (=direkt betroffene Unternehmen), sowie alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (=indirekt betroffene Unternehmen). Die Beantragung muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen, lediglich Soloselbständige, die pro Monat nicht mehr als € 5.000 und keine Überbrückungshilfe für diesen Zeitraum beantragen wollen, können dies online per Direktantrag ohne Drittprüfung tun. Die Antragsfrist wurde kürzlich vom 31.01. auf den 30.04.2021 verlängert, sodass auch jetzt noch genug Zeit zur Antragstellung bleibt.

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