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AKTUELL!!! Erklärung zu den Corona-Hilfen

_______________________________________________________________________________________________________________________________ Die viel kritisierte Bearbeitung erfolgt durch die Komplexität und die Vielzahl der Anträge eher schleppend. Deshalb gibt es ein Abschlagszahlungs-Verfahren: Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden bei Direktanträgen von Soloselbständigen bis 5.000 Euro direkt ausgezahlt und bei Anträgen über Prüfende Dritte Abschlagszahlungen von mittlerweile bis zu 50.000 Euro gezahlt (seit 11.12.2020). Die reguläre Auszahlung für die Novemberhilfe durch die Bewilligungsstellen der Bundesländer beginnt aber beispielsweise erst in diesen Tagen, ebenfalls die Abschläge für die Dezemberhilfe. An diesen Bedingungen der November-/Dezemberhilfe hat sich bis heute entgegen vielfacher Meinungen im Grundsatz nichts geändert! Bei den allermeisten Gastronomen bleibt es bei der oben beschriebenen Umsatzerstattung von bis zu 75 %. Das europäische Beihilferecht erlaubt hier eine Förderung von bis zu 1 Mio. € ohne konkreten Nachweis eines Verlustes. Darüber hinaus gehende Zuschüsse – auch diese Regelung sorgt vielfach für Diskussion und Missverständnis – zwischen 1 Mio. € und 4 Mio. € sind beihilferechtlich nur möglich, wenn Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Für Beträge > 4 Mio. € ist eine gesonderte Genehmigung der Europäischen Kommission vonnöten. Die Bundesregierung ist mit der EU-Kommission in Gesprächen zur Vereinfachung bzw. Betragsausweitung, so dass hier noch mit Änderungen zu rechnen ist. Ziel ist eine Programmergänzung, die später eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens ermöglichen soll („November- und Dezemberhilfe plus“). Mehrere Anpassungen gab es hingegen bei der Überbrückungshilfe, die wir im Folgenden ebenfalls erklären: Die unterschiedlichen Überbrückungshilfen grenzen sich durch die relevanten Zeiträume ab und bauen aufeinander auf: Voraussetzung Umsatzeinbruch im: Referenzzeitraum und Auszahlungszeitraum Überbrückungshilfe I April-Mai 2020 zu 2019 Juni-August 2020 (>60 %) Überbrückungshilfe II April-August 2020 zu 2019 September-Dezember 2020 (>50% in 2 Monaten oder 30% im Ø) Überbrückungshilfe III Januar-Juni 2020 Januar-Juni 2021 (>50% in 2 Monaten oder 30% im Ø) Bei den Überbrückungshilfen handelt es sich im Unterscheid zu der November- und Dezemberhilfe um eine Fixkostenerstattung. Dabei richtet sich die Höhe der Erstattung nach dem Maß des Umsatzeinbruchs. Bei der Ü-Hilfe II+III sieht es wie folgt aus: Umsatzeinbruch: Fixkostenerstattung 30-50% = 40 % Fixkostenerstattung 50-70% = 60 % Fixkostenerstattung > 70% = 90 % Fixkostenerstattung

_______________________________________________________________________________________________________________________________ Antragsberechtigt sind alle Unternehmen und Selbständige bis zu einem Jahresumsatz von 500 Mio. €. Der Maximalförderbetrag liegt regulär bei € 200.000 pro Monat. Für Unternehmen, die erst seit Dezember und danach der Zwangsschließung unterliegen (vornehmlich Einzelhandel) bei € 500.000 pro Monat. Komplex wird das Thema Überbrückungshilfen durch drei wesentliche Anpassungen in der Überbrückungs-Hilfe III: 1.) Die Überbrückungshilfe III, die eigentlich wie o.g. für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 gilt, wurde nachträglich und rückwirkend auf November und Dezember 2020 ausgeweitet (hier kommt es häufig zur Verwechslung mit der o.g. November-/Dezemberhilfe!), wobei a. die Anpassung der antragsberechtigten Unternehmen auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. € (vorher nur maximal kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfolgte (siehe oben) und b. der Umsatzeinbruch nicht mehr 50 %, sondern nur noch 40 % zum Vergleichszeitraum betragen muss. Diese Maßnahme wurde ergriffen für Unternehmen, die keine November-/Dezemberhilfe beantragen können, weil sie nicht unmittelbar oder mittelbar (mind. 80 % mittelbarer Umsatz) betroffen sind. 2.) Mit einer weiteren Nachbesserung der Bedingungen mit Beschluss vom 12.12.2020 wurden die von der Dezember-Zwangsschließung betroffenen Unternehmen (hauptsächlich Einzelhandel) mit einbezogen und besonders berücksichtigt. Für diese Unternehmen liegt der Maximalförderbetrag wie gesagt bei € 500.000 p.m., sonst nur € 200.000 p.m.. 3.) Für deutliche Irritation sorgt eine nachträgliche Neudefinition der erstattungsfähigen Fixkosten seit der Überbrückungshilfe II. So dürfen entgegen ursprünglicher Veröffentlichungen der Ministerien innerhalb der Überbrückungshilfen II + III nur noch ungedeckte Fixkosten erstattet werden, also solche Kosten, die ein Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum nicht mit den noch vorhandenen Deckungsbeiträgen (Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) decken kann. Damit rutschten sicher etliche Anträge mindestens in die Grauzone, Rückzahlungen sind zu befürchten und die beantragten Hilfen fallen geringer als ursprünglich gedacht aus. Der Deutsche Steuerberaterverband beklagt daher einen großen Korrekturaufwand bei den Anträgen. Wegen der neuen Fixkosten-Regel dürften 80-90 Prozent aller Anträge für Überbrückungshilfen noch einmal angepackt werden müssen. Mit weiteren kurzfristigen Änderungen in der Überbrückungshilfe III ist zu rechnen. Als Reaktion auf die viel geäußerte Kritik der zu hohen Bürokratie und der zu späten Auszahlung hat Wirtschaftsminister Peter Altmaier eine Vereinfachung des Antragsverfahrens in Aussicht gestellt. Wichtigste Änderungen könnten nach jüngsten Informationen dann wie folgt aussehen: Einziges Zugangskriterium Umsatzrückgang mind. 30 % im Vergleichsmonat o Keine Differenzierung in der Antragsberechtigung mehr zwischen „unmittelbar von Schließung betroffenen Unternehmen“ und „sonstigen Unternehmen“ Erweiterung der erstattungsfähiger Fixkosten um Abschreibung auf verderbliche und saisonale Waren

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