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AKTUELL!!! Erklärung zu den Corona-Hilfen

_______________________________________________________________________________________________________________________________ Erhöhung der monatlichen Hilfssummen: o von 500.000 € auf 1,5 Mio. € bei unmittelbar geschlossenen Unternehmen o von 200.000 € auf 1,0 Mio. € bei anderen Unternehmen Zugang für Unternehmen bis 750 Mio. € Jahresumsatz (bisher max. 500 Mio. €) Auch die Abschlagszahlungen sollen erhöht werden. Wie Sie sehen, ist eine kurze Erklärung der Coronahilfen aufgrund der mittlerweile erreichten Komplexität nicht mehr möglich. Daher sprechen wir nochmals die dringende Empfehlung an Sie und Ihre Kunden aus, Rücksprache mit dem jeweiligen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu halten. An diesen führt ja im Zuge der Antragsstellung in den meisten Fällen ohnehin kein Weg vorbei und so können mögliche Missverständnisse unmittelbar aus dem Weg geräumt werden. Weitere hilfreiche Quellen finden Sie hier: "www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de" FAQ November-/Dezemberhilfen: https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ausserordentliche- Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html Rechtshinweis: Trotz sorgfältiger Zusammenführung und Prüfung der oben stehenden Informationen kann für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen werden. Dies ist lediglich als Orientierungshilfe zu verstehen. Es stellt somit auch keine Rechtsberatung und keine steuerrechtliche Beratung dar und ersetzt diese nicht. Den Erhalt von o.g. genannten Hilfsleistungen, finanzieller oder sonstiger Art, können wir nicht garantieren.

Übersicht finanzieller staatlicher Corona-Hilfsmaßnahmen (zunächst nicht rückzahlbare Zuschüsse) akt. Ausschöpfung (Stand 12.01.21) 13,5 Mrd. € 1,4 Mrd. € Plan: 25 Mrd. € - - 1,3 Mrd. € Nov.-Hilfe: 1,3 Mrd. € Dez.-Hilfe: 0,6 Mrd. € H:\HOME\GASTRO\Zeppenfeld\Projekte\Corona\Corona-Hilfen.xlsx staatl. Hilfsmaßnahme Antragsberechtigte Antragsvoraussetzung Laufzeit/Auszahlungsphase Leistungsart Referenzzeitraum Bemessungsgrundlage max. Förderhöhe Anrechnung weiterer Hilfen Antragsweg/-frist Soforthilfe Überbrückungshilfe I Überbrückungshilfe II Überbrückungshilfe III Jan.-Jun. 2021 (Nachbesserung per 12.12.2020) Überbrückungshilfe III Nov. u. Dez. 2020 (nachträgliche Sonderregelung) Neustrathilfe (im Rahmen der ÜH III) Novemberhilfe/ Dezemberhilfe Kleinstunternehmen, Soloselbständige u. Freiberufler < 10 Beschäftigte KMU (gem. EU-Def.), Kleinst-UN u. Soloselbständige mit mind. 51 % selbständiger Tätigkeit KMU (gem. EU-Def.), Kleinst-UN u. Soloselbständige mit mind. 51 % selbständiger Tätigkeit KMU (gem. EU-Def.), Kleinst-UN u. Soloselbständige mit mind. 51 % selbständiger Tätigkeit Unternehmen < 500 Mio. € Jahresumsatz Unternehmen, die 1.) von Dezemberschließung betroffen 2.) in 2021 weiter von Schließung betroffen oder 3.) erhebliche Umsatzeinbußen in 2021 (> 40%) KMU (gem. EU-Def.), Unternehmen < 500 Mio. € Jahresumsatz, Kleinst-UN u. Soloselbständige mit mind. 51 % selbständiger Tätigkeit Unternehmen, die keine Novemberhilfe beantragen können! (nicht unmittelbar von Schließung betroffen und mittelbarer Umsatz > 80 %) Soloselbständige (mit mind. 51 % selbständiger Tätigkeit), die keine Ü-Hilfe III geltend machen (können) nachweislich wirtschaftliche, für 3 Monate April/Mai/Juni 2020 Schwierigkeiten druch Corona, Schadenseintritt nach Beantragung bis 31.05.2020 dem 11.03.2020 Umsatzeinbruch >= 60 % April+Mai 2020 ggü. April+Mai 2019 einmaliger (steuerbarer) ZUSCHUSS ./. Keine wirtschaftl. Schwierigkeiten vor dem 31.12.2019 Juni-August 2020 Fixkostenerstattung Juni-August 2019 Umsatzeinbruch Juni-August 2020: 40-50% = 40 % Fixkostenerstattung 50-70% = 50 % Fixkostenerstattung > 70% = 80 % Fixkostenerstattung ./. < 5 Beschäftigte = max. € 9.000 = 50 % in 2 Monaten der Monate April-August 2020 ggü. April-August 2019 oder Umsatzeinbruch >= 30 % im Durchschnitt der Monate April-August 2020 ggü. April-August 2019 September-Dezember 2020 Fixkostenerstattung September-Dezember 2019 Umsatzeinbruch Sept.-Dez. 2020: 30-50% = 40 % Fixkostenerstattung 50-70% = 60 % Fixkostenerstattung > 70% = 90 % Fixkostenerstattung (ungedeckte Fixkosten!) Umsatzeinbruch >= 50 % in 2 Monaten der Monate Januar - Juni 2021 Sept.-Dez. 2020 ggü. Sept.-Dez. 2019 Dezember 2020 für von oder Neuschließung zum 16.12. Umsatzeinbruch >= 30 % im Durchschnitt der Monate betroffene Unternehmen Sept.-Dez. 2020 ggü. Sept.-Dez. 2020 (insbesondere Einzelhandel) zu 3.) Umsatzeinbruch >= 40 % zum Vorjahresmonat 2021 zu 2020 Umsatzeinbruch >= 50 % in 2 Monaten der Monate Apr.-Dez. 2020 ggü. Apr.-Dez. 2019 oder Umsatzeinbruch >= 30 % im Durchschnitt der Monate Apr.-Dez. 2020 ggü. Apr.-Dez. 2020 oder Umsatzeinbruch >= 40 % im Nov. und/oder Dez. 2020 ggü. Nov. und/oder Dez. 2019 Umsatzeinbruch >=50 % Dez.20-Jun.21 ggü. Dez.19-Jun.20 Fixkostenerstattung Januar - Juni 2020 Dezember 2019 (zu 1.)) Umsatzeinbruch Jan.-Juni. 2021: (Dez. 2020) 30-50% = 40 % Fixkostenerstattung 50-70% = 60 % Fixkostenerstattung > 70% = 90 % Fixkostenerstattung (ungedeckte Fixkosten!) zu 3.) Umsatzeinbruch >= 40 % zum Vorjahresmonat 2021 zu 2020 November und Dezember 2020 Fixkostenerstattung November und Dezember 2019 Umsatzeinbruch Nov.+Dez. 2020: 30-50% = 40 % Fixkostenerstattung 50-70% = 60 % Fixkostenerstattung > 70% = 90 % Fixkostenerstattung (ungedeckte Fixkosten!) Dezember 2020-Juni 2021 Betriebskostenpauschale (Vorschuss) alle Unternehmen (auch Große UN und öffentliche), Selbständige und Vereine, die der Schließungsverordnung direkt unterliegen und indirekt betroffenen Unternehmen, die mind. 80% ihres Umsatzes mit v.g. Unternehmen erzielen siehe Antragsberechtigte November 2020 Ausweitung auf Dezember 2020 (Beschluss v. 22.12.2020) Umsatzzuschuss November /Dezember 2019 (tageweiser anteilig für Lockdown) für Soloselbständige: Ø-Monatsumsatz 2019 Dezember 2019-Juni 2020 Umsatzvergleich Dez.20-Jun.21 ggü. Dez.19-Jun.20 75 % des Umsatzes im Referenzzeitraum < 5 Beschäftigte = max. € 9.000 90% Umsatzerreichung: 100 % (€ 500 Bagatellregelung) Beihilfen < 1 Mio. Euro (Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis- VO) Beihilfen < 4 Mio. Euro (Bundesregelung Fixkostenhilfe/ Novemberhilfe) Beihilfen > 4 Mio. Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV). Kumulierung möglich, über die Bundesländer Überkompensation rückzahlbar beendet Anrechnung nur, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden. Anrechnung nur, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden. Anrechnung nur, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden. Anrechnung nur, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden. Überbrückungshilfe II wird angerechnet! beendet https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/ https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/ ab 21.10.2020 bis 31.03.2021 (nur über StB,WP,RA) (nur über StB,WP,RA) https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/ https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/ (nur über StB,WP,RA) aufgrund Zweckbindung nicht https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/ auf andere Leistungen wie ALG anrechenbar, Endabrechnung durch Selbstprüfung unter Addition von unselbst. Einkünften Anrechnung weiterer staatl. Hilfen wie Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfen https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/ seit 25.11.2020 bis 30.04.2021 (nur über StB,WP,RA) Direktantrag Soloselbständige: € 5.000 (ohne Drittprüfung)

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