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Burs & Schroeder – Neue Informationen zur Corona-Krise für Gastronomen

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In dem aufgeführten Dokument finden Sie alle neuen Informationen, Bedingungen & Antragswege. Unter Download (unter dem Dokument) können Sie die Datei downloaden und dann wenn gewünscht ausdrucken.

CORONA-SOFORTHILFE:

CORONA-SOFORTHILFE: Baden-Württemberg Förderbeträge für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu: 5 Beschäftigten bis zu 9.000 € Umrechnungsfaktor Teilzeitkräfte: 10 Beschäftigten bis zu 15.000 € Vollzeitäquivalente nach EU-Definition von KMUs 50 Beschäftigten bis zu 30.000 € Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona- Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Voraussetzung: Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden. Die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche2/ Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig. Zur Erklärung: Am 11. März 2020 wurde die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt. Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/listefoerderprogramme/soforthilfe-corona/ Hier geht’s zum elektronischen Antragsformular: https://www.bw-soforthilfe.de/Soforthilfe/einreichen oder hier: https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/200325_Antrag_Soforthilfe-Corona_BW.pdf

STEUERERLEICHTERUNGEN BADEN-WÜRTTEMBERG: Um steuerliche Erleichterungen schnell, unkompliziert und unbürokratisch gewähren zu können, finden Sie hier ein vereinfachtes Antragsformular für Stundungen bzw. Anpassungen von Vorauszahlungen, welches bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen ist. Im Fall einer Stundung ist das SEPA-Lastschriftmandat rechtzeitig zu widerrufen. Dies ist entsprechend Ihrer bisherigen Übermittlungsweise von Umsatzsteuer-Voranmeldungen über Mein ELSTER oder mit Vordruck USt 1 A möglich. Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0,- Euro) herabgesetzt werden. Erforderlich ist, dass der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER (www.elster.de) oder des Papiervordrucks USt 1 H „Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlungen“. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV; diese bleibt unverändert bestehen. Hier geht’s zu den Antragsformularen: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus

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