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Burs & Schroeder – Neue Informationen zur Corona-Krise für Gastronomen

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In dem aufgeführten Dokument finden Sie alle neuen Informationen, Bedingungen & Antragswege. Unter Download (unter dem Dokument) können Sie die Datei downloaden und dann wenn gewünscht ausdrucken.

Bayern

Bayern CORONA-SOFORTHILFE: Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Das heißt, nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden (Stand 26.03.2020). Förderbeträge für Antragsberechtigte mit bis zu: 5 Beschäftigten bis zu 5.000 € 10 Beschäftigten bis zu 7.500 € 50 Beschäftigten bis zu 15.000 € 250 Beschäftigten bis zu 30.000 € Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ Umrechnungsfaktor Teilzeitkräfte: Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 Hier geht’s zum Antragsformular: https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/ 2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf

STEUERERLEICHTERUNGEN BAYERN: Die bayerische Finanzverwaltung gewährt auf Antrag folgende Erleichterungen für betroffene Unternehmen: Fällige Steuerzahlungen werden - soweit diese aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nicht geleistet werden können - auf Antrag befristet zinslos gestundet. Dies gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Betroffene Unternehmen können entsprechende Stundungsanträge bis zum 31. Dezember 2020 stellen. Die zinslose Stundung gilt vorerst für drei Monate. Daneben kann auf Antrag die Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sowie des Steuer-Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen schnell und unbürokratisch beantragt werden. Bei unmittelbarer Betroffenheit will der Freistaat zudem grundsätzlich bis Ende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichten. Zudem will die bayerische Finanzverwaltung im Hinblick auf die Abgabe von Steuererklärungen mit Anträgen auf Fristverlängerungen wegen Corona großzügig und möglichst unbürokratisch verfahren. Hier geht’s zu den Antragsformularen: https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Steuerrecht/Akzualisiert- Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf

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