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Burs & Schroeder – Neue Informationen zur Corona-Krise für Gastronomen

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In dem aufgeführten Dokument finden Sie alle neuen Informationen, Bedingungen & Antragswege. Unter Download (unter dem Dokument) können Sie die Datei downloaden und dann wenn gewünscht ausdrucken.

CORONA-SOFORTHILFE:

CORONA-SOFORTHILFE: Mecklenburg-Vorpommern Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt von der Coronakrise besonders geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffender Zuschüsse zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses. Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffende mit bis zu 49 Beschäftigten, die durch die Coronapandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten zum Stichtag 31.12.2019 gemäß Art 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten: - Bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000,00 Euro - Bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000,00 Euro - Bis zu 24 Beschäftigte bis zu 25.000,00 Euro - Bis zu 49 Beschäftigte bis zu 40.000,00 Euro Hier geht’s zum Antragsformular: https://www.lfi-mv.de/export/sites/lfi/foerderungen/corona-soforthilfe/download-coronahilfe/Antrag- Coronahilfe-Maerz-2020.pdf

STEUERERLEICHTERUNGEN MECKLENBURG-VORPOMMERN : Ab sofort gilt Folgendes: 1. Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse formlose Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie formlose Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann in diesen Fällen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. 2. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus, dass diese an die Gemeinden zu richten sind. 3. Die Vereinfachungen gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2020. 4. Von Vollstreckungsmaßnahmen wird bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern in der Regel abgesehen. In diesen Fällen werden die im Zeitraum ab dem vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Regelungen bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31. Dezember 2020 erlassen. Hier geht’s zum Antragsformular: https://www.steuerportalmv.de/static/Regierungsportal/Finanzministerium/Steuerportal/Inhalte/Formular%20Steuererleichterung% 20-%20Steuerportal.pdf

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