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Burs & Schroeder – Neue Informationen zur Corona-Krise für Gastronomen

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In dem aufgeführten Dokument finden Sie alle neuen Informationen, Bedingungen & Antragswege. Unter Download (unter dem Dokument) können Sie die Datei downloaden und dann wenn gewünscht ausdrucken.

Niedersachsen

Niedersachsen CORONA-SOFORTHILFE: Ab dem 25. März um 15 Uhr ist die Antragstellung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona in elektronischer Form auf der Website der NBank möglich. Diese Soforthilfe können kleine Unternehmen und Angehörige der freien Berufe, die maximal 49 Mitarbeiter haben und deren Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht überschreitet, sowie Solo-Selbstständige beantragen. Voraussetzung ist zudem, dass sich die Betriebsstätte in Niedersachsen befindet. Die Soforthilfe soll zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage und/oder der Liquiditätsengpässen in Folge der Covid-19-Pandemie dienen und ist nach von der Betriebsgröße des Unternehmens abhängig. Die maximale Förderhöhe beträgt 20.000 Euro und ist wie folgt gestaffelt: bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro Die Antragstellung und Bewilligung erfolgt über das Kundenportal der NBank. Sobald die NBank die Soforthilfe bewilligt hat, erfolgt auch die Auszahlung an den Antragsteller. Diese kann zudem nur einmal pro Unternehmen, Freiberufler oder Soloselbstständigen gewährt werden. Neben dem Zuschuss können kleine und mittlere Unternehmen einen Kredit, mit einem maximalen Kreditbetrag von 50.000 Euro, zur Liquiditätshilfe bei der NBank beantragen. Ziel dieses Niedersachsen-Liquiditätskredites ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch auf Grund der Corona-Krise beispielsweise temporäre Umsatzrückgänge aufweisen und dadurch Liquiditätsbedarf haben, zu unterstützen. Weitere Informationen erhalten Sie hier: Hier geht’s zum Antragsformular: https://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Handel/Merkblatt-Hilfsangebotef%C3%BCr-Unternehmen-in-der-Coronakrise2503.pdf HTTPS://WWW.NBANK.DE/UNTERNEHMEN/INVESTITION-WACHSTUM/NIEDERSACHSEN-SOFORTHILFE- CORONA/INDEX.JSP

STEUERERLEICHTERUNGEN NIEDERSACHSEN : Um die Steuerpflichtigen zu entlasten, die durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus unmittelbar und erheblich betroffenen sind, hat das Niedersächsische Finanzministerium in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen steuerliche Erleichterungen eingeräumt. 1. Gibt es steuerliche Erleichterungen für Unternehmen, die durch das Coronavirus wirtschaftliche Schäden erleiden? Unternehmerinnen und Unternehmer, die unmittelbar durch das Coronavirus nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, können bis zum 31. Dezember 2020 eine Stundung von bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer; Solidaritätszuschlag) beantragen. Auch eine zinsfreie Stundung kommt in Betracht. Es besteht ferner die Möglichkeit, Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (incl. Solidaritätszuschlag) sowie der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen zu stellen. Bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen kann es zu Erstattungen überzahlter Beträge kommen. Die Erstattung wird mit der Bekanntgabe des die Vorauszahlung herabsetzenden Bescheides fällig (§ 220 Abs. 2 S. 2 AO). Bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die unmittelbar durch das Coronavirus nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, wird bis zum 31.Dezember 2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) abgesehen. In den betreffenden Fällen werden die zwischen dem 19. März 2020 und dem 31.Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge erlassen. 2. Kann ich als Unternehmer zu erwartende Verluste aufgrund des Coronavirus mit positiven Einkünften des Vorjahres, die zu einer Steuernachzahlung geführt haben, verrechnen? Ja, grundsätzlich ist das möglich, aber, eine derartige Verrechnung (sog. Verlustrücktrag) ist erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (hier: 2020) und daher nicht unterjährig schon im Verlauf des Jahres möglich. Im Hinblick auf im Verlauf des Jahres zu erwartende Verlustrückträge kann aber für das Rücktragsjahr (hier: 2019) eine Anpassung der Vorauszahlung bzw. (bei schon durchgeführter Veranlagung) die Stundung daraus fälliger Steuern in Betracht kommen. Diese kann ggf. auch zinslos erfolgen. 3. Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen? Die niedersächsischen Bemühungen gehen in diese Richtung. Die Frage wird derzeit bundeseinheitlich abgestimmt. In den nächsten Tagen wird diese Abstimmung erfolgt sein. Hier geht’s zum Antragsformular: https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/steuern/antworten-auf-haufig-gestellte-steuerlichefragen-faqs-im-zusammenhang-mit-dem-corona-virus-186548.html

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