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Burs & Schroeder – Neue Informationen zur Corona-Krise für Gastronomen

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In dem aufgeführten Dokument finden Sie alle neuen Informationen, Bedingungen & Antragswege. Unter Download (unter dem Dokument) können Sie die Datei downloaden und dann wenn gewünscht ausdrucken.

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen CORONA-SOFORTHILFE: Förderbeträge für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu: 5 Beschäftigten 9.000 € einmalig 10 Beschäftigten 15.000 € einmalig 50 Beschäftigten 25.000 € einmalig Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass). Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind. Weitere Informationen erhalten Sie hier: NRW-Soforthilfe 2020 | WIRTSCHAFT.NRW Umrechnungsfaktor Teilzeitkräfte: Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1 Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 Hier geht’s zum elektronischen Antragsformular: https://www.wirtschaft.nrw/corona

STEUERERLEICHTERUNGEN NRW: Zwischen Bund und Ländern (u.a. im Rahmen des Katastrophenerlasses) hat die Finanzverwaltung NRW wichtige Sofortmaßnahmen abgestimmt, die ab sofort in Kraft treten und bis 31.12.2020 gelten: Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen- / Körperschaft- & Umsatzsteuer) Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen- / Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer (nachträgliche Herabsetzung ist bei vernünftiger Begründung möglich) Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Erlass von Säumniszuschlägen Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Hier geht’s zu den Antragsformularen: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-descoronavirus

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