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Burs & Schroeder – Neue Informationen zur Corona-Krise für Gastronomen

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In dem aufgeführten Dokument finden Sie alle neuen Informationen, Bedingungen & Antragswege. Unter Download (unter dem Dokument) können Sie die Datei downloaden und dann wenn gewünscht ausdrucken.

CORONA-SOFORTHILFE:

CORONA-SOFORTHILFE: Sachsen-Anhalt Die Landesregierung hat sich auf ein Hilfspaket verständigt, das insbesondere Zuschüsse für Solo-Selbstständige und kleinere Unternehmen vorsieht. Ziel ist es, Insolvenzen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern. In Anlehnung an das Hilfspaket des Bundes wird das Wirtschaftsministerium eine Richtlinie zur Corona-Soforthilfe erlassen. Das Gesamtvolumen der Zuschüsse wird insgesamt 150 Millionen betragen; diese werden für Unternehmen gestaffelt ausgezahlt. Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern erhalten bis zu 9.000 Euro, 6 bis 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 Euro, 11 bis 25 Mitarbeitern bis zu 20.000 Euro, 26 bis 50 Mitarbeitern bis zu 25.000 Euro. Ausgereicht werden die Zuschüsse über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Ab Montag (30. März 2020) können sich Unternehmer und Solo-Selbstständige den Antrag herunterladen. Hier geht’s zum Antragsformular: https://www.ib-sachsen-anhalt.de/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen

STEUERERLEICHTERUNGEN SACHSEN-ANHALT: Um den geschädigten Bürgerinnen und Bürgern entgegen zu kommen, wurden steuerliche Erleichterungen zur Stundung von Steuern, zur Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer, zu Gewerbesteuervorauszahlungen, zu Vollstreckungsmaßnahmen sowie zum Erlass von Säumniszuschlägen und Verzicht auf Stundungszinsen getroffen. Sachsen-Anhalts Finanzminister Michael Richter hat die Finanzämter heute angewiesen, entsprechend zu verfahren. Ab sofort gelten folgende Regelungen: Betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim Finanzamt die Anpassung ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen sowie Anträge auf Stundung der bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern stellen. Hiervon können Unternehmen und Steuerbürger Gebrauch machen, die von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind. Die Stundungen können dann in der Regel zinsfrei erfolgen. Das gilt nicht für die Lohnsteuer. Hierfür kann aber eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht kommen. Außerdem können Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Minderung der Vorauszahlungen gestellt werden. Nimmt das Finanzamt eine solche Festsetzung vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Für etwaige Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer bleibt jedoch weiterhin die jeweilige Gemeinde zuständig. Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 31.12.2020 bei unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen auch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und in diesem Falle zudem die Säumniszuschläge erlassen, die ab dem heutigen Zeitpunkt bis zum 31.12.2020 auf die rückständigen Steuern verwirkt werden. Mit diesen Regelungen wird es den unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen ermöglicht, ihre Steuern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen und die liquiden Mittel in den Unternehmen vorerst steuerlich zu schonen. Dennoch werden die Finanzämter auf eine Darlegung der jeweiligen Verhältnisse nicht gänzlich verzichten können. Die Finanzämter sind jedoch angehalten, an die Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Hingegen sind Anträge auf Stundung der erst nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Steuervorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020 besonders zu begründen. Im Übrigen bleibt es für alle mittelbar Betroffenen bei den allgemeinen Regelungen für steuerliche Billigkeitsmaßnahmen. Betroffene wenden sich bei Fragen zu konkreten steuerlichen Hilfsmaßnahmen bitte direkt an ihr zuständiges Finanzamt.

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