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Burs & Schroeder – Neue Informationen zur Corona-Krise für Gastronomen

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In dem aufgeführten Dokument finden Sie alle neuen Informationen, Bedingungen & Antragswege. Unter Download (unter dem Dokument) können Sie die Datei downloaden und dann wenn gewünscht ausdrucken.

CORONA-SOFORTHILFE:

CORONA-SOFORTHILFE: Schleswig-Holstein Die Corona-Soforthilfe soll kleinere Gewerbetriebe und Selbständige rasch und unbürokratisch finanziell unterstützen, die durch die Corona-Pandemie in eine akute existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Was sind Ihre Vorteile? Zuschuss für die Sicherung Ihres Liquiditätsbedarfs Mit der Soforthilfe werden Leistungen gewährt, um aktuelle Liquiditätsengpässe durch laufende Betriebsausgaben wie z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten in den nächsten 3 Monaten überbücken zu können. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Selbstständige tätig sind, ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein oder einem Sitz in Schleswig-Holstein der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.12.2019 am Markt angeboten haben. Von der Förderung ausgenommen sind: Öffentliche Unternehmen Unternehmen, die sich vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (204/C 249/01) befunden haben. Was wird gefördert? Liquidität, um laufende Betriebsausgaben wie z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten für die nächsten 3 Monate zu überbrücken. Wie wird gefördert? Die Soforthilfe wird als nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage gewährt, die durch den von der Weltgesundheitsorganisation am 11. 03.2020 als Pandemie eingestuften Ausbruch von COVID-19 entstanden ist. Je nach Höhe des im Antrag dargelegten Liquiditätsengpasses beträgt die Soforthilfe: bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000 Euro über 5 und bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000 Euro

Für die Anzahl der Beschäftigten ist auf Vollzeitäquivalente abzustellen, d.h. Teilzeitkräfte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/ Hier geht’s zum Antrag: https://www.ibsh.de/fileadmin/user_upload/downloads/arbeitsmarkt_strukturfoerderung/corona/antrag_soforthilfe.pdf Hier geht’s zum Erklärvideo: https://www.ib-sh.de/infoseite/coronavirus-erklaervideo-zum-antrag-fuer-corona-soforthilfe/ STEUERERLEICHTERUNGEN SCHLESWIG-HOLSTEIN: Im Rahmen des auf Bundesebene beschlossenen Schutzschildes für Beschäftigte und Unternehmen werden Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Das ist gerade für Freiberufler und kleine Unternehmen sehr wichtig. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), soll die Generalzolldirektion steuerpflichtigen Unternehmen entgegenkommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.

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