Aufrufe
vor 3 Jahren

Burs & Schroeder – Neue Informationen zur Corona-Krise für Gastronomen

  • Text
  • Unternehmen
  • Soforthilfe
  • Stundung
  • Antrag
  • Vorauszahlungen
  • Steuererleichterungen
  • Steuern
  • Finanzamt
  • Mitarbeiter
  • Unmittelbar
In dem aufgeführten Dokument finden Sie alle neuen Informationen, Bedingungen & Antragswege. Unter Download (unter dem Dokument) können Sie die Datei downloaden und dann wenn gewünscht ausdrucken.

6. Ergänzung zum Thema

6. Ergänzung zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit ermöglichen Arbeitnehmern auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung (Minijob) in systemrelevanten Branchen und Berufen, ohne dass diese - abweichend von den sonst geltenden Regelungen - auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat der Bundesrat am Freitag, 27. März ratifiziert. Diese Regelung gilt zunächst befristet für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung. Außerdem sollen, ebenfalls befristet vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020, die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen (vorher drei Monate oder 70 Arbeitstage) ausgeweitet werden. Damit soll Problemen bei der Saisonarbeit (insbesondere Landwirtschaft) Rechnung getragen werden. Voraussetzungen für anrechnungsfreie Nebenbeschäftigung: der Minijob bzw. die Nebenbeschäftigung wird im systemrelevanten Bereich aufgenommen (z.B. Gesundheitswesen, sozialer Bereich, öffentlicher Dienst, Lebensmittelbranchen, Landwirtschaft) gesamtes Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung darf das vorherige monatliche Netto-Einkommen aus der urspr. Beschäftigung nicht übersteigen der Minijob bzw. die Nebenbeschäftigung muss mit der Hauptbeschäftigung vereinbar sein Hinweis: Beschäftigte, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hatten, können diese branchenunabhängig anrechnungsfrei fortführen. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes. Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen im nicht-systemrelevanten Bereich, die nach der Einführung des Kurzarbeitergeldes begonnen werden, werden weiterhin voll auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Quellen: BMAS - Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html DGB - Corona und Kurzarbeit: Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen müssen: https://www.dgb.de/themen/++co++a94a239e-6a99-11ea-bab2-52540088cada Seite 8 von 12

7. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie Mit dem am vergangenen Freitag (27.03.2020) in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie hat der Gesetzgeber weitreichende Einschnitte in das Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vorgenommen. 7.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht In unserer ersten Kundeninformation hatten wir bereits die geplante Aussetzung der Insolvenzanmeldungspflicht angedeutet. Diese ist nun mit o.g. Gesetz umgesetzt worden: Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach § 15a der Insolvenzordnung wird daher bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, sofern die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht. Dabei wird unterstellt, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. 7.2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus- Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 begrenzt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt aber auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nur für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Mit den Regelungen soll verhindert werden, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die SARS-CoV-2-Virus-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren. Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis Juni 2020 nicht ausreicht, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise für Mieter von Wohnräumen oder Gewerberäumen abzufedern, kann dieser Zeitraum durch Rechtsverordnung zunächst um weitere drei Monate und dann gegebenenfalls auch noch ein weiteres Mal (dann aber nur unter Beteiligung des Bundestages) verlängert werden. Ein Mieter sollte dem Vermieter mitteilen, wenn er infolge der COVID-19 Pandemie zeitweise keine Miete zahlen kann. Er muss dies im Streitfall dem Vermieter auch glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann er sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen in Frage: Der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall. Mieter oder Pächter von Gewerbeimmobilien können dies auch dadurch glaubhaft machen, indem sie die behördliche Verfügung vorlegen, mit denen ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wird. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke in vielen Bundesländern untersagt ist. Seite 9 von 12

GMS Getränke