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GLT – Neue Informationen zur Corona-Krise für Gastronomen

In dem aufgeführten Dokument finden Sie alle neuen Informationen, Bedingungen & Antragswege. Unter Download (unter dem Dokument) können Sie die Datei downloaden und dann wenn gewünscht ausdrucken.

4. Steuererleichterungen

4. Steuererleichterungen Update Mittlerweile hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Erlass über steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht. Danach können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (Einkommens- und Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer), sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer stellen. Diese Anträge sind nach dem BMF-Schreiben nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen könne in der Regel verzichtet werden. Vorgenannte Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen. Bis zum 31. Dezember 2020 sollen die Finanzbehörden von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder fällig werdenden Steuern absehen. Da die einzelnen Länderbehörden mit der Umsetzung v. g. Steuererleichterungen beauftragt sind, wird es auch hier unterschiedliche Umsetzungen, Beantragungswege und -formulare geben. Daher haben wir auch dazu im ergänzenden Dokument „Bedingungen in den Bundesländern“ Länder-spezifische Bedingungen aufgeführt. Um zu den für Sie relevanten Bedingungen zu kommen, klicken Sie dort einfach auf der ersten Seite auf Ihr Bundesland! Seite 6 von 12

5. Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung während der Corona-Krise Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat erklärt, dass Unternehmen, die normalerweise keine Arbeitnehmerüberlassungen (Leiharbeit) durchführen, in der aktuellen Krise die Möglichkeit dazu gegeben wird. Dies schützt ggf. Arbeitgeber davor, Mitarbeiter in die Kurzarbeit zu entsenden und/oder betriebsbedingt kündigen zu müssen. Nach der neuen Sonderregelung dürfen Arbeitgeber aller Branchen aktuell Ihre Mitarbeiter sog. systemrelevanten Unternehmen, die einem akuten Arbeitskräftemangel (z.B. Einzelhandel, Lebensmittellogistik, Gesundheitswesen oder Landwirtschaft) unterliegen, überlassen. Aufgrund der Corona-Krise ist die im Normalfall erforderliche Einholung einer Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht notwendig. Allerdings wird diese Sonderregelung unter die folgenden Voraussetzungen gestellt: die/der betroffene Arbeitnehmer/in muss der Überlassung zustimmen es darf nicht die Absicht des Arbeitgebers bestehen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein die jeweilige Überlassung muss zeitlich auf die aktuelle Krisensituation beschränkt sein Die gesetzliche Regelung hierzu finden Sie in § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden. Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung. Trotz dieser Ausnahmeregelung, die für einige Unternehmen den Kostendruck reduzieren und diese damit wirtschaftlich entlasten kann sowie der Tatsache, dass damit wirtschaftlich und sozial verträgliche Lösungen für Arbeitnehmer dargestellt werden könnten, sind diverse rechtliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Beispielsweise haftet der „Verleiher“ für die Vergütung, Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit usw., jedoch steht dem Entleiher ein Direktionsrecht, also das Weisungsrecht ggü. dem Arbeitnehmer zu. Des Weiteren muss zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer immer ein Arbeitsverhältnis bestehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG). Ein Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih wird demnach immer ausgeschlossen. Auch versicherungstechnische Fragen sollten im Vorfeld geklärt sein. Demnach empfiehlt sich vor der Durchführung von Arbeitnehmerüberlassungen eine rechtliche Beratung, z.B. durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht! Quellen: BMAS Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html IHK Bonn Rhein/Sieg Merkblatt Arbeitnehmerüberlassung: https://www.ihkbonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Erlaubnispflichtige_Gewerbe/Arbeitnehmerueberlass ung.pdf DGB Corona und Arbeitsrecht: FAQ für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: https://www.dgb.de/themen/++co++b0b5f116-69cd-11ea-b9ef-52540088cada Seite 7 von 12

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