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Kundeninformation für Gastronomen GLT

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Hilfe für Gastronomen in der Corona-Krise

Das KAG macht ca. 60 %

Das KAG macht ca. 60 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgelt-Ausfalls bei Kinderlosen und ca. 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind aus. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung, so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen). Die aktuellen Mitteilungen zum KAG dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend. 3.2 Beispielrechnung Reguläres Monatsbrutto 2.000,00 € Monatsbrutto Kurzarbeit (Halbzeit) 1.000,00 € Berechnung des Kurzarbeitergeldes: pauschalisierter Nettolohn regulär 1.417,49 € pauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit 800,00 € Differenz 617,49 € Leistungssatz 60 % Kurzarbeitergeld: 370,49 € regulärer Nettolohn während Kurzarbeit + 799,75 € Einkommen während Kurzarbeit = 1.170,24 € regulärer Nettolohn ohne Kurzarbeit 1.416,99 € Unterschied zum regulären Einkommen -246,75 € (bei halber Arbeitszeit) Seite 4 von 11

3.3 Erleichterungen durch Corona und Formulare Die Bundesregierung hat kürzlich im Zuge der Corona-Krise die Bedingungen zur Beantragung des KUG vereinfacht. Die vereinfachten Bedingungen greifen ab 01.04.2020 bis zunächst 31.12.2021. Die wichtigsten Erleichterungen durch Corona im Einzelnen: • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. (sonst 33%) • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. (sonst 80 % zu Lasten des Arbeitgebers) • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden. Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen. Infobroschüre zum KUG der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf Anzeige Kurzarbeit: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf Leistungsantrag: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf 4. Entschädigung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ein Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, hat der Gastronom Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wichtig ist, dass es sich um eine offizielle Quarantäne bzw. ein individuelles Tätigkeitsverbot handeln muss. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter. Seite 5 von 11

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