Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot (z.B. Quarantäne) ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung beantragt werden. Dies gilt für beschäftigte eines Unternehmens wie für den Unternehmer selbst. Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (vgl. § 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter). Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Zuständig in NRW sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Die von einem Bundesland oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote im Sinne dieses Infektionsschutzgesetzes. Die Landschaftsverbände können in diesen Fällen daher leider keine Entschädigung vornehmen. Für den Fall, dass eine behördliche Schließung eines Betriebes wegen des Coronavirus angeordnet werden sollte, muss aktuell davon ausgegangen werden, dass der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer weiter besteht. Grundsätzlich liegt auch nicht beherrschbares Risiko für einen Betriebsausfall beim Unternehmer, auch wenn er diesen nicht zu vertreten hat. Im Rahmen vergangener Gerichtsurteile wurde die Risikotragung des Arbeitgebers bzw. Unternehmer z.T. bestätigt. Wichtig: Aufgrund individueller arbeits- und tarifvertraglicher Regelungen sowie individuellen Abgrenzungsfragen (z.B. zum Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), sollte in jedem Fall eine rechtliche Beratung eingeholt werden. 5. Liquiditätshilfen Viele Gastronomen werden durch ausfallende Umsätze und weiter laufendende Fixkosten sehr schnell einen Liquiditätsengpass erleiden. Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen je nach Bonität zu einem Zinssatz ab 1 % p.a. zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und die Kunden müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen sie bei einer evtl. Antragstellung und helfen Ihnen bei der zügigen Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen! Sollte die Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf Bürgschaften der Landesbürgschaftsbanken zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in grds. Schwierigkeiten handeln. Seite 6 von 11
5.1 KfW-ERP-Mittel Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die relevanten Darlehensarten sowie unterstützende Tipps und Hinweise. Für die meisten gastronomischen Betriebe (gilt u.U. nicht f. Systemgastronomie) in Deutschland sind die Darlehensarten relevant, die für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewährt werden. Diese Definition beinhaltet alle Unternehmen zwischen einer Zahl von 1 - 250 Angestellten sowie einem Jahresumsatz von bis zu 50 Mio. €. Grundsätzlich kommen für KMU zwei verschiedene Darlehensarten der KfW in Frage: ERP-Gründerkredit (073) KfW-Unternehmerkredit (047) Höchstbetrag f. Betriebsmittel: 30.000,-€ Laufzeit: max. 10 Jahre mit max. zwei Tilgungsfreijahren Zins: 1,03% - 7,43% p.a. (je nach Risikoeinstufung) Höchstbetrag f. Betriebsmittel: 5 Mio.,- € Laufzeit: bis zu 2 Jahren (in einer Summe endfällig) oder bis zu 5 Jahren bei einem Tilgungsfreijahr Zins: 1,03% - 7,43% p.a. (je nach Risikoeinstufung) Die Beantragung von KfW-Mitteln kann ausschließlich über die Hausbanken oder Finanzvermittler erfolgen. Für die Beantragung sind Unterlagen zur Risikoeinschätzung und Besicherung bei der Hausbank einzureichen (z.B. die letzten beiden Jahresabschlüsse, Sicherungs-, Bonitätsunterlagen etc.). Weitreichende Informationen finden Sie unter: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html Es empfiehlt sich aufgrund der Komplexität die unmittelbare Beratung durch den Bankberater, auch weil es sich um durchgeleitete Kredite über die Hausbank handelt. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001. 5.2 Landesbürgschaften Auch die Landesbürgschaftsbanken der Länder helfen, Liquiditätsengpässe zu überwinden. Dazu werden der jeweiligen Hausbank Landesbürgschaften gewährt, mit denen die Hausbank Betriebsmittelkredite (z.B. Kontokorrentkredite) besichern kann. Bürgschaften können maximal 80 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 20 Prozent Eigenobligo übernehmen. Nach Feststellung des Liquiditätsbedarfs sind wir den Kunden gern behilflich bei der Vorbereitung von Entscheidungsunterlagen für die Banken, so wie wir es auch aus unserem Finanzierungsgeschäft kennen. Seite 7 von 11
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